S a t z u n g
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Stil & Model Akademie.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.”.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg, 90478, Glockenhofstraße 47.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein mit Sitz in 90478 Nürnberg, Glockenhofstraße 47, verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke” der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist nach § 52 Absatz 2, Punkt 7. die Förderung der Erziehung,
Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe. Der Satzungszweck wird
insbesondere verwirklicht, indem die Erwachsenen und Kinder ihre geistigen und
körperlichen Fähigkeiten sowie ihre Persönlichkeitsentwicklung unter anderem als Model
für den Bereich Fotomodel, Laufstegmodel, Werbemodel, Posing / Körperhaltung und
allgemein für Ausdruck und Selbstbewusstsein abseits der Modebranche durch vielfältige
Kurse entfalten und sich darin weiterentwickeln.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede (natürliche) Person werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei
Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der
Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung
des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu
Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren
Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur
mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des
Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder b) mehr als drei Monate mit der Zahlung
seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz
schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt
hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den
Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Dies ist ihm mindestens zwei Wochen
vorher mitzuteilen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an
gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes volljährige Mitglied hat gleiches
Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere
regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das
Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zu
entrichten.
(2) Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der
Mitgliederversammlung festgelegt.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem
Schatzmeister.
(2) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verein jeweils
allein.
(3) Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe
der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die
Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) die Einberufung
und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der
Tagesordnung, b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, c) die
Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts, d) die
Aufnahme neuer Mitglieder.
§ 10 Bestellung des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins
sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die
Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die
Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit
bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden
Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers
durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden,
bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von
einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters. (2) Die Beschlüsse des
Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen
Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden
Angelegenheiten: a) Änderungen der Satzung, b) die Festsetzung der Aufnahmegebühr
und der Mitgliedsbeiträge, c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss
von Mitgliedern aus dem Verein, d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des
Vorstands, e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
f) die Auflösung des Vereins.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine
ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens
eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der
Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur
Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der
Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der
Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine
Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins
zum Gegenstand haben.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es
das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen
Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die
Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller
stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der
Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit
der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der
Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat
die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer
die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren
Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung
bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks
oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden
Mitglieder.
(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein
Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu
unterschreiben ist.
§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein
Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die
Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft, zwecks Verwendung für die Förderung der beruflichen oder persönlichen
Entfaltung von Menschen.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die
Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
Nürnberg, 19.06.2024